Nach welchen Grundsätzen handelt die Stiftung?

  • Die Stiftung erbringt ihre Hilfeleistungen auf freiwilliger Basis und nach ihrem eigenen Ermessen. Es können keine rechtlichen Ansprüche oder Forderungen geltend gemacht werden.
  • Die Stiftung erbringt Hilfeleistungen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten und ihrer verfügbaren Eigenmittel.
  • Die Stiftung darf keine Leistungen erbringen, zu welchen primär Fürsorge-Einrichtungen des Arbeitgebers oder des Staats verpflichtet sind. Sie kann jedoch sol-che Leistungen ergänzen oder zusätzliche Hilfe in Form geeigneter Massnahmen leisten.
  • Der Stiftungsrat behandelt jedes eingegangene Gesuch individuell und entscheidet gemäss Stiftungsrichtlinien und eigenem Ermessen über Art und Weise der Hilfeleis-tung. Bei Notlagen, die durch eindeutiges Selbstverschulden entstanden sind, kann der Stiftungsrat ein Gesuch ablehnen oder die Bemessung der Hilfeleistung einschrän-ken.

Welche Bedingungen sind an die Leistungen geknüpft?

  1. Wird eine finanzielle Unterstützung anbegehrt, sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers und seiner Ehefrau, bzw. der Gesuchstellerin und ihres Ehemannes, (u.a. aufgrund der letzten Steuererklärung und Steuereinschätzung) offen zu legen . Dies gilt auch für Angehörige, die im gleichen Haushalt wohnen sowie für Lebenspartnerschaften.
  2. Die Stiftung kann ergänzende Unterlagen einfordern oder weitergehende Abklärungen vornehmen.
  3. Verändern sich die Verhältnisse seit Erlass der Beitragsverfügung zu Ungunsten des Gesuchstellers, kann die Stiftung auf ein neues Gesuch hin zusätzliche Leistungen bewilligen.
  4. Verändern sich die Leistungen seit Erlass der Beitragsverfügung zu Gunsten des Gesuchstellers (z.B. neue Einkünfte oder Renten, Vermögensanfall oder Anfall von Erbschaften), hat der Leistungsempfän-ger dies der Stiftung unverzüglich mitzuteilen. Die Stiftung kann in solchen Fällen ihre Leistungen ein-stellen oder herabsetzen.
  5. Hat der Leistungsempfänger in seinem Gesuch falsche Angaben gemacht oder verschweigt er veränder-te Verhältnisse, kann die Stiftung die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern.
  6. Sichert die Stiftung monatliche Unterstützungsbeiträge zu, erfolgt die Zusicherung in der Regel für ein Jahr. Sie kann diese Zusicherung um ein weiteres Jahr verlängern, ohne dass ein erneutes Gesuch erfor-derlich ist. Sie überprüft dabei, ob sich die Verhältnisse verändert haben.
  7. Sichert die Stiftung Unterstützungsbeiträge zu, kann sie diese einstellen oder herabsetzen, wenn sie zur Leistung aufgrund unvorhergesehener Ereignisse finanziell nicht mehr in der Lage ist. In solchen Fällen teilt sie dies dem Leistungsempfänger frühzeitig mit, mindestens ein halbes Jahr im Voraus.
  8. Beitrags-Entscheide sind endgültig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung.
  9. Auf begründetes Gesuch hin kann der Stiftungsrat auf einen Entscheid zurückkommen, wenn wesentli-che Tatsachen bei der Entscheidungsfindung nicht bekannt waren.
  10. In der Regel unterliegen die Leistungen der Stiftung nicht der Einkommenssteuer. Sie können allenfalls der Schenkungssteuer unterliegen.

Wie wird über ein Unterstützungsgesuch entschieden?

  1. Der Stiftungsbeauftragte klärt zusammen mit dem Gesuchsteller ab, ob die Voraussetzungen für eine Unterstützungsleistung gegeben sind.
  2. Der Stiftungsbeauftragte leitet das Unterstützungsgesuch weiter an den Stiftungsrat und stellt Antrag.
  3. Der Stiftungsrat entscheidet nach eigenem Ermessen aufgrund der Stiftungsrichtlinien sowie der individuellen Besonderheiten des betreffenden Falls. Der Stiftungsratspräsident hält den Entscheid in einer sog. Beitragsverfügung fest. Der Stiftungsbeauftragte leitet den Entscheid und die Beitragsverfügung an den Gesuchsteller weiter.