Wer ist unterstützungsberechtigt?

  • Ehemalige Angestellte der Arthur Frey AG und deren Tochtergesellschaften;insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer grösseren Anzahl von Dienstjahren.
  • Ehegattinnen, Ehegatten, Kinder und Jugendliche im Lehrlingsalter, die mit solchen ehemaligen Angestellten in einem gemeinsamen Haushalt leben oder vor deren Tod lebten
  • Ausnahmsweise Angehörige oder Hinterbliebene, welche von solchen Angestellten nachweisbar unterstützt werden oder für welche sie unterstützungspflichtig sind

Welche Form von Unterstützung kann die Stiftung leisten?

  • Regelmässige oder sporadische Unterstützungsbeiträge (befristet oder unbefristet)
  • Überbrückungsdarlehen (verzinslich oder unverzinslich)
  • Ausbildungsbeiträge (Kostenübernahme, Teilbeträge oder Darlehen)
  • Beistandsleistungen (Betreuung oder Hilfestellung in persönlichen Belangen; z.B. Budgetberatung, Therapien, Stellensuche, usw.)
  • Rechtsbeistand um Rechtsansprüche gegenüber Dritten durchzusetzen
     

Wie meldet man ein Unterstützungsbedürfnis an?

  1. Für erste Erkundigungen oder ein Gesuchsbegehren wendet man sich per Telefon, per Internet oder schriftlich an den Stiftungsbeauftragten.
  2. Der Stiftungsbeauftragte vereinbart in der Regel einen ersten Besuch und überbringt ein Gesuchsformular.
  3. Das Gesuchsformular ist mit Hilfe des Stiftungsbeauftragten (oder einer durch ihn bezeichneten Vertrauensperson) nach bestem Wissen und Gewissen auszufüllen.

Wie wird über ein Unterstützungsgesuch entschieden?

  1. Der Stiftungsbeauftragte klärt zusammen mit dem Gesuchsteller ab, ob die Voraussetzungen für eine Unterstützungsleistung gegeben sind.
  2. Der Stiftungsbeauftragte leitet das Unterstützungsgesuch weiter an den Stiftungsrat und stellt Antrag.
  3. Der Stiftungsrat entscheidet nach eigenem Ermessen aufgrund der Stiftungsrichtlinien sowie der individuellen Besonderheiten des betreffenden Falls. Der Stiftungsratspräsident hält den Entscheid in einer sog. Beitragsverfügung fest. Der Stiftungsbeauftragte leitet den Entscheid und die Beitragsverfügung an den Gesuchsteller weiter.